Betriebswirtschaftliche Definition
In der Literatur finden sich zahlreiche Definitionen zur Unternehmenskrise. In der Praxis stellt man die Unternehmenskrise als Abfolge mehrerer Krisenstadien dar:
- Stakeholderkrise:
Stakeholder sind insbesondere Mitglieder der Unternehmensführung, der Überwachungsorgane, Gesellschafter, Mitarbeiter und deren Vertretungen, Kreditinstitute und andere Gläubiger. Zu Beginn der Unternehmenskrise werden meist wichtige Entscheidungen und notwendige Veränderungen aufgrund mangelnder Akzeptanz der oder Konflikten zwischen den Stakeholdern verhindert.
- Strategiekrise:
Bei einer Strategiekrise werden die Wettbewerbsvorteile (sog. Erfolgspotenziale) eines Unternehmens aufgrund interner Faktoren vernachlässigt oder durch externe Faktoren gefährdet.
- Absatzkrise:
Bei der Absatzkrise verzeichnet ein Unternehmen über einen längeren Zeitraum ungeplante Absatzrückgänge, die sich durch höhere Kapitalbindung und Überkapazitäten kennzeichnen lässt. Die Ursachen der Absatzkrise können sowohl interne als auch externe Faktoren haben.
- Ertragskrise:
Als Folge der zuvor durchlaufenen Krisenstadien sinken die Jahresergebnisse stärker als im Branchen-/Marktdurchschnitt und Verluste beginnen das Eigenkapital aufzuzehren. Meist sind sinkende Deckungsbeiträge und nicht angepasste Fixkostenstrukturen zu beobachten.
- Liquiditätskrise:
Angespannte Liquiditätssituationen und kurzfristige Liquiditätsengpässe sind die Anfangssignale für dieses Krisenstadium. Die Mittelbeschaffung wird erschwert und liquide Mittel dienen nicht mehr der Aufrechterhaltung des operativen Geschäftsbetriebes sondern der Verlustfinanzierung. Je länger die Unternehmenskrise in diesem Stadium unbehandelt bleibt, desto schwieriger ist es eine Zahlungsunfähigkeit zu verhindern.
Rechtliche Definition
Für Kapitalgesellschaften sowie Personengesellschaften, bei denen kein vollhaftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, hält das Eigenkapitalersatzgesetz (EKEG) in § 2 die formalrechtliche Krisendefinition fest. Demnach befindet sich die Gesellschaft in der Krise, wenn sie:
- zahlungsunfähig oder
- überschuldet ist oder
- Reorganisationsbedarf gemäß URG besteht.
Das bedeutet, dass eine Gesellschaft in der Praxis die rechtliche Definition der Krise erreichen wird, wenn die Unternehmenskrise das Verhältnis von Eigenkapital zu Gesamtkapital und die Fähigkeit der Schuldentilgung negativ beeinflusst. Dies kann bereits am Beginn, wird aber jedenfalls bei unbehandeltem Fortschreiten der Ertragskrise eintreten. Daher sollte man sich in dieser Phase sicher sein, wo die Gesellschaft gerade steht und wie neue Finanzierungen aufgebaut werden können.