Einfluss der formalen Krise auf die Finanzierung
Es ist gängige Praxis, das Ausfallsrisiko von Kreditfinanzierungen durch die Hereinnahme von Sicherheiten seitens der Eigentümer zu mindern. Seit Inkrafttreten des Eigenkapitalersatzgesetzes (EKEG) im Jahr 2004, sind jedoch auch für finanzierende Banken die Spielregeln verschärft.
Werden Sicherheiten durch die Eigentümer (Pfand oder pfandähnliche Rechte) bestellt, solange sich die Gesellschaft noch außerhalb der rechtlichen Krisendefinition nach EKEG befindet, ist eine vereinbarungsgemäße Kreditrückzahlung unbedenklich, solange das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist und die Bank davon wissen musste (Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit).
Kommt es zu Kreditsicherstellungen durch Eigentümer nachdem sich das Unternehmen bereits rechtlich in der Krise befindet, spricht man von sogenannten eigenkapitalersetzenden Sicherheiten. Musste der Kreditgeber davon wissen, dass sich die Gesellschaft gemäß EKEG in der Krise befindet, hat er sich ungeachtet der Rückzahlungsvereinbarung zwecks Rückzahlung solange an den bestellten Sicherheiten zu bedienen, als die Gesellschaft nicht saniert ist. In der Krise dürfte eine Bank nur jenen Finanzierungsteil von der Gesellschaft direkt verlangen, der durch Verwertung der Sicherheiten nicht gedeckt ist oder gedeckt wäre.
Bei Veränderung der Sicherstellungen und/oder Ausweitung von Kreditengagements in der Krise, die ursprünglich bereits vor Eintritt in die formale Krise bestanden haben, ist es ratsam im Einzelfall eine mögliche vollständige oder teilweise Neuqualifizierung zu prüfen.