Worauf man bei Fortbestandsprognosen achten sollte
Wenn man auf Basis einer Fortbestandsprognose finanziert, sollte man im Insolvenzfall vor Anfechtungsrisiken geschützt sein. Doch folgende Mindeststandards sollten erfüllt sein:
Inhaltlich gehören die Aufbereitung der aktuellen Situation, Maßnahmenplan und Planungsrechnungen dazu. Die Planungsrechnungen sind in Primärprognose (kurz-/mittelfristiger Finanzplan) und Sekundärprognose (mittelfristige Ertragsplanung) zu unterscheiden. Aus Ihnen muss ersichtlich sein, dass das finanzierte Unternehmen jederzeit zahlungsfähig bleibt und die Ertragskraft wiederhergestellt werden kann. Dabei ist auch relevant, dass keine Berechnungs- oder Kalkulationsfehler beinhaltet sind.
Außerdem darf das zugrundeliegende Sanierungskonzept nicht offenkundig untauglich sein. Dies bedeutet: der Eintritt der erwarteten Verbesserungseffekte muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden können und die Sanierungsmaßnahmen dürfen den Interessen der beteiligten Stakeholdern (Unternehmensführung, Überwachungsorgane, Gesellschafter, Mitarbeiter und deren Vertretung, Kreditinstituten und andere Gläubiger) nicht entgegenstehen.
Jedenfalls muss der Fortschritt der Maßnahmenumsetzung und die tatsächlichen Effekte daraus laufend überprüft werden, um sicherzustellen, dass die erstmalig ausgearbeitete Fortbestandsprognose noch Gültigkeit besitzt. Dies sollte mittels Soll-Ist-Vergleichen, Hochrechnungen und Abweichungsanalysen dokumentiert werden.